Mutterschaftsurlaub: Tipps für junge Mütter

Mutterschaftsurlaub: Tipps für junge Mütter

Sie sind schwanger, erwarten ein Kind. Da kommt vieles auf eine werdende Mutter zu. Neben Fragen, wie Schwangerschaftsgymnastik, Vorsorge und Arztbesuchen, Kinderkrankheiten, Babypflegekurs, überlegen auch manche werdende Mütter, wie es nach der Geburt wird.

Das Gesetz zum Mutterschutz regelt eindeutig das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen, egal ob Sie als Verkäuferin, in der Verwaltung oder in der Landwirtschaft arbeiten.

Es reicht aus dem Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu unterrichten, dennoch kann er eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme verlangen. Der berufstätigen Frau, wird bei Geburt eines Kindes Mutterschaftsurlaub eingeräumt. Er beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin bis 8 Wochen nach der tatsächlichen Geburt von dem Kind. Die Schutzfrist verlängert sich bei einer Frühgeburt, um den Schutz um den sich die Mutterschutzfrist vor der Frühgeburt verkürzt hat. Die Schwangere kann aber auf ausdrücklichen Wunsch weiterhin Ihrer Arbeit nachgehen. Genaueres kann man auch bei seiner Krankenversicherung erfragen, bei der man übrigens heutzutage eine bessere telefonische Erreichbarkeit hat.

Die Regelungen des Mutterschaftsgesetzes

Das und Anderes regelt unter anderem das Mutterschaftsgesetz, diesem unterliegt jede Frau in Deutschland, ab Feststellung der Schwangerschaft.

    • Allgemeine Schutzvorschriften
    • Besondere Leistungen
    • Finanzielle Leistungen

Verbote für Schwangere

Für Schwangere Tätigkeiten sind folgende Arbeiten verboten:

  • Arbeit bei der die werdende Mutter und das Kind gesundheitsgefährdeten Gasen, Stoffen, Dämpfen, Nässe, Hitze, Kälte, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind
  • Akkordarbeit oder Fließbandarbeit mit vorgeschriebenen Arbeitstempo
  • Mehrarbeit oder Nachtarbeit zwischen 20.00Uhr und 6.00Uhr (Ausnahmen gibt es in Hotelbetrieben und der Gastronomie, bei Theater- und Musikaufführungen, in der Krankenpflege und Familienhaushalten)

Das Mutterschaftsgesetz regelt auch folgendes:

Von Beginn der Schwangerschaft an, bis einschließlich des vierten Monats nach der Geburt des Kindes, dürfen laut Mutterschutz, die Frauen nicht gekündigt werden. Dieser Kündigungsschutz gilt auch dann, wenn sich die Arbeitnehmerin in der Probezeit befindet. Vom Kündigungsverbot ausgeschlossen sind laut Mutterschutz andere Kündigungsgründe von dem jeweils bestehenden Arbeitsverhältnisses wie zum beispielsweise:

    • Befristeter Arbeitsvertrag
    • Einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrages
    • Kündigung durch die schwangere Arbeitnehmerin selbst und bei Anfechtung des Arbeitsvertrags

Die schwangere Frau hat allerdings ein Sonderkündigungsrecht und muss bei einer Kündigung keine Fristen einhalten. Die Zeit, welche die schwangere Arbeitnehmerin wegen mutterschaftsrechtlicher Verbote ausfällt, gilt laut dem Mutterschaftsgesetz als Arbeitszeit. Liegt ein ärztliches Attest vor, dass das wohl des Kindes durch die Arbeit gefährdet wird, darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Auch bei einer Krankheitsvertretung, die dadurch eingestellt werden muss, darf die werdende Mutter nicht gekündigt werden.










Artikel drucken

Kommentieren

Sie müssen eingeloggt sein, um zu kommentieren.